Öffentliche Einrichtungen

Bezirksverwaltungsstelle Süd
Bezirksvertretung
Bürgerbüro
ARGE Bochum im Bezirk Süd
Schiedsmann

Dienstleistungen anderer Anbieter (beim Anbieter und im Bürgerbüro Rathaus Bochum)

Amtsgericht
BoGeStra

Bezirksverwaltungsstelle Süd

Der Stadtbezirk Süd besteht aus den Stadtteilen Querenburg, Stiepel, Wiemelhausen und Steinkuhl.

Anschrift:
Verwaltungsstelle Querenburg, Uni-Center, Querenburger Höhe 256, 44777 Bochum
email: amt17s@bochum.de

Öffnungszeiten auf einen Blick:

Einwohnerwesen und Dienstleistungen des Bürgerbüros:
Montag, Dienstag und Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Mittwoch 8 bis 13 Uhr
Freitag 7 bis 13 Uhr
Telefon: (0234) 910-9450/51

Sozialhilfe:
Montag 8 bis 13 Uhr, Mittwoch 8 bis 10 Uhr
Donnerstag 13 bis 18 Uhr
Die Zeiten außerhalb der o. a. Öffnungszeiten stehen für Terminvereinbarungen zur Verfügung.
Telefon: (0234) 910-9116

Versicherungswesen:
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag 8 bis 13 Uhr
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Telefon: (0234) 910-9122

Aufgaben der Bezirksverwaltungsstelle:

Dienstleistungen des Bürgerbüros

Sozialhilfeangelegenheiten:
• Hilfe zum Lebensunterhalt für nicht Erwerbsfähige außerhalb von Heimen und Anstalten
• Grundsicherung im Alter und für dauerhaft Erwerbsunfähige
• Hilfe zur Pflege
• Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Des weiteren werden in der Bezirksverwaltungsstelle, die auch Anlaufstelle für Rat suchende Bürgerinnen und Bürger in den verschiedensten Angelegenheiten ist, zum Beispiel Anträge auf Schwerbehindertenausweise, Wohngeld, Wohnberechtigungsscheine, Ehrungen anlässlich von Ehejubiläen sowie Fundsachen entgegengenommen und Ferienpässe ausgegeben.

Kontakt:
Telefon: 0234/910-9130, Telefax: 0234/910-9135
Telefon: 0234/910-9131
Ebene 2, Zi. 16, Querenburger Höhe 256, 44801 Bochum

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Bezirksvertretung

Historie, Wahl und Aufgaben

Mit der kommunalen Neugliederung im Jahre 1975 verpflichtete das Land Nordrhein-Westfalen die kreisfreien Städte, das gesamte Stadtgebiet in Stadtbezirke einzuteilen. Damit sollte auf die Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele der Stadtentwicklungsplanung Rücksicht genommen werden. Der Kernbereich einer Stadt soll sich nicht auf mehrere Stadtbezirke erstrecken.
Nach dem Gesetz, der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, kurz auch GO NW genannt, sind mindestens drei, höchstens aber zehn Stadtbezirke zulässig. Der Rat der Stadt Bochum hat diesen gesetzlichen Auftrag erfüllt und sechs Stadtbezirke gebildet:

• Bochum-Mitte (I)
• Bochum-Wattenscheid (II)
• Bochum-Nord (III)
• Bochum-Ost (IV)
• Bochum-Süd (V)
• Bochum-Südwest (VI)

Für jeden der Stadtbezirke ist eine Bezirksverwaltungsstelle einzurichten und eine Bezirksvertretung zu bilden. Die Mitglieder der Bezirksvertretungen werden - wie die Ratsmitglieder - in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Die Zahl der Mitglieder in den Bezirksvertretungen ist in Bochum in jedem Stadtbezirk gleich. Insgesamt 19 Personen - einschließlich des/der Vorsitzenden - vertreten die Interessen der Menschen in ihrem jeweiligen Bezirk. Die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden aus dem Kreis der 19 Mitglieder gewählt.
Die Befugnisse der Bezirksvertretungen beziehen sich ausschließlich auf Angelegenheiten des jeweiligen Stadtbezirks. In der so genannten „Generalklausel" der Gemeindeordnung, dem Paragraphen 37 Absatz 1 Buchstaben a) bis f), sind beispielhaft einige Aufgaben der Bezirksvertretungen genannt:

a) Unterhaltung und Ausstattung der im Stadtbezirk gelegenen Schulen und öffentlichen Einrichtungen, wie Sportplätze, Altenheime, Friedhöfe, Büchereien und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen;
b) Angelegenheiten des Denkmalschutzes, der Pflege des Ortsbildes sowie der Grünpflege;
c) die Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen von bezirklicher Bedeutung;
d) Betreuung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände und sonstiger Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk;
e) kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks einschließlich Kunst im öffentlichen Raum, Heimat- und Brauchtumgspflege im Stadtbezirk;
f) Information, Dokumentation und Repräsentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks.

Weitere Zuständigkeiten ergeben sich aus § 6 der Hauptsatzung der Stadt Bochum.

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen die Bezirksvertretungen zusammen mit den Bezirksverwaltungsstellen eine bürgernahe Mitwirkung in örtlichen Angelegenheiten erweitern. Damit sollen die Verwaltung und der Rat entlastet werden. Insbesondere soll aber das Verbundenheitsgefühl der Einwohner in den Stadtbezirken gestärkt werden. Die Bezirksvertretungen sind somit eine Entscheidungs- und Mitwirkungsebene in der kommunalen Selbstverwaltung. Die Bezirksvertreter sind als „Mandatsträger vor Ort" zu betrachten.

Kontakt Bezirksvertretung Süd:
Verwaltungsstelle Querenburg, Querenburger Höhe 256, 44801 Bochum
Zimmer 16, Telefon: 0234/910-91 30, Telefax: 0234/910-91 35

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Bürgerbüro

Bürgerbüro in Querenburg
Uni-Center, Querenburger Höhe 256, 44801 Bochum
Telefon: (0234) 910-91 22

Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag und Donnerstag von 8 bis 18 Uhr
Mittwoch 8 bis 13 Uhr
Freitag 7 bis 13 Uhr

Meldeangelegenheiten:

• Sie ziehen nach Bochum (Anmeldung)
• Sie ziehen innerhalb Bochums um (Anmeldung)
• Sie ziehen aus Bochum fort (Abmeldung)
• Ausfüllen und Abgabe von An- / Abmeldungen durch Dritte
• Sie ändern den Wohnungsstatus (Erklärung zur Änderung der Hauptwohnung)
• Sie erteilen Ihre Einwilligung zur Weitergabe bzw. Widersprechen der Weitergabe Ihrer persönlichen Daten
• Melderegisterauskünfte
• Aufenthalts- oder Meldebescheinigung

Kfz-Angelegenheiten

Öffnungszeiten der Zulassungsstelle und des Bürgerbüros:
Montag, Dienstag und Donnerstag von 8 bis 18 Uhr
Mittwoch von 8 bis 13 Uhr
Freitag von 7 bis 13 Uhr

• EU-Harmonisierung
• Zulassung neuer Fahrzeuge (Erstzulassung)
• Umschreibung innerhalb Bochums
• Umschreibung mit auswärtigem Kennzeichen
• Wiederzulassung nach vorläufiger Stilllegung
• Wunschkennzeichen
• Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen
• Namensänderung / Anschriftenänderung
• Abmeldung eines Fahrzeugs
• Ausstellung neuer Fahrzeugscheine
• Kraftfahrzeugsteuer
• Dienstleistungen bei Führerscheinverlust
• Bewohnerparkausweise
• Sonstige Leistungen / Allgemeine Hinweise
• Gebührentarife Kfz-Wesen (pdf-Datei)
• Zulassungsanlegenheiten, die weiterhin beim Bürgerbüro Straßenverkehrsamt, Bulksmühle 17 verbleiben
• Weitere Informationen zu den Themen Führerscheinangelegenheiten und Straßenverkehr

weitere Leistungen:

• Lohnsteuerkarten
• An- und Abmeldung von Hunden
• Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, und Bescheinigungen
• Wehrerfassung
• Leistungen für Schwerbehinderte
• Fundsachen

Sie ziehen nach Bochum (Anmeldung)

Sie benötigen
• Lichtbildausweis (Personalausweis/Reisepass, Kinderausweis oder Kinderreisepass)
• Ein Anmeldeformular wird nicht mehr benötigt.
Ausnahme:
Bei Anmeldungen durch Dritte: Vordruck "Anmeldung bei der Meldebehörde" (Liegt in den Bürgerbüros aus oder kann aus dem Internet ausgedruckt werden. Den Vordruck erhalten Sie kostenlos.) Bei einer Anmeldung durch Dritte benötigen Sie eine Vollmacht. (siehe Merkblatt)
NEU:
Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers / Mietvertrag und Abmeldebestätigung der bisherigen Meldebehörde nicht mehr erforderlich.
Die Anmeldung ist innerhalb einer Woche nach Einzug in die neue Wohnung in einem der Bürgerbüros vom Meldepflichtigen oder einem Bevollmächtigten vorzunehmen.
Eine Anmeldung über Internet ist rechtlich zwar zugelassen, jedoch zur Zeit aus technischen Gründen nicht möglich.

Sie ziehen innerhalb Bochums um (Anmeldung)

Sie benötigen
• Lichtbildausweis (Personalausweis/Reisepass, Kinderausweis oder Kinderreisepass)
• Ein Anmeldeformular wird nicht mehr benötigt.
Ausnahme:
Bei Anmeldungen durch Dritte: Vordruck "Anmeldung bei der Meldebehörde“ (Liegt in den Bürgerbüros aus oder kann aus dem Internet ausgedruckt werden. Den Vordruck erhalten Sie kostenlos.) Bei einer Anmeldung durch Dritte benötigen Sie eine Vollmacht. (siehe Merkblatt)
NEU:
Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers / Mietvertrag nicht mehr erforderlich.
Die Anmeldung ist innerhalb einer Woche nach Einzug in die neue Wohnung in einem der Bürgerbüros vom Meldepflichtigen oder einem Bevollmächtigten vorzunehmen.
Eine Anmeldung über Internet ist rechtlich zwar zugelassen, jedoch zur Zeit aus technischen Gründen nicht möglich.

Sie ziehen aus Bochum fort (Abmeldung)

Eine Abmeldung ist nur noch erforderlich, wenn eine Wohnung aufgegeben und keine neue Wohnung im Inland bezogen wird.
Hierbei handelt es sich um zwei Fallkonstellationen:
a) Aufgabe der Wohnung im Inland und Wegzug ins Ausland
und
b) Aufgabe einer Wohnung als Inhaber von mehreren Wohnungen.

Beispiel:
• Bochumer Nebenwohnung wird aufgegeben und auswärtige Hauptwohnung wird alleinige Wohnung.
• Bochumer Hauptwohnung wird aufgegeben und auswärtige Nebenwohnung wird alleinige Wohnung.

Dann benötigen Sie
• Lichtbildausweis (Personalausweis/Reisepass, Kinderausweis oder Kinderreisepass)
• Ein Abmeldeformular wird nicht mehr benötigt.
Ausnahme:
Bei Abmeldungen durch Dritte: Vordruck "Abmeldung bei der Meldebehörde" (Liegt in den Bürgerbüros aus oder kann aus dem Internet ausgedruckt werden. Den Vordruck erhalten Sie kostenlos.) Bei einer Abmeldung durch Dritte benötigen Sie eine Vollmacht. (siehe Merkblatt)

Die Abmeldung ist innerhalb einer Woche nach dem Auszug aus der Wohnung in einem der Bürgerbüros vom Meldepflichtigen oder einem Bevollmächtigten vorzunehmen.
Die Abmeldebestätigung, die wir Ihnen ausstellen, benötigen Sie gegebenenfalls für die Anmeldung an Ihrem neuen ausländischen Wohnort.
Den Abmeldevordruck können Sie uns allerdings auch per Post zusenden. Die Abmeldebestätigung wird Ihnen dann ebenfalls per Post nachgesandt.

Unsere Postanschrift ist:
Stadt Bochum
Rathaus
Bürgerbüro

44777 Bochum

Eine Abmeldung über Internet ist rechtlich zwar zugelassen, jedoch zur Zeit aus technischen Gründen nicht möglich.
Bei einem "normalen" Umzug innerhalb des Bundesgebietes, also zum Beispiel Aufgabe einer Wohnung in Bochum und Bezug einer Wohnung zum Beispiel in Dortmund, entfällt die Abmeldung.

Ausfüllen und Abgabe von An- / Abmeldungen durch Dritte

Das Ausfüllen des Meldescheins muss vom Meldepflichtigen selbst vorgenommen werden. Er kann sich hierzu durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen, wenn die Vollmacht öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes durch die Betreuungsbehörde beglaubigt ist.
Die Abgabe des vom Meldepflichtigen ausgefüllten Meldescheins bei der Meldebehörde kann auch mit formloser Vollmacht des Meldepflichtigen, ggf. einer Person mit Betreuungsvollmacht, durch Dritte erfolgen. (siehe Merkblatt)
Die alleinige Vorlage eines Ausweises bzw. Passes (zum Nachweis einer Vollmacht) reicht nicht mehr aus.

Sie ändern den Wohnungsstatus (Erklärung zur Änderung der Hauptwohnung)

Sie benötigen
• Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis oder Kinderreisepass)
• Vordruck "Erklärung zur Änderung der Hauptwohnung"
(Wird im Rahmen der Sachbearbeitung von den Bürgerbüros oder kann aus dem Internet ausgedruckt werden).

Eine Änderung des Wohnungsstatus über Internet ist zur Zeit noch nicht zugelassen, da wir Ihre Unterschrift auf der Statuserklärung benötigen.

Sie erteilen Ihre Einwilligung zur Weitergabe bzw. Widersprechen der Weitergabe Ihrer persönlichen Daten

Sie benötigen
• Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass)
• Vordruck "Widerspruch bzw. Einwilligung der Weitergabe von Daten nach dem Meldegesetz NW"

Eine Einwilligung zur Weitergabe bzw. Widerspruch der Weitergabe Ihrer persönlichen Daten über Internet ist zur Zeit noch nicht zugelassen, da wir Ihre Unterschrift auf der Statuserklärung benötigen.
Sie haben ein gebührenfreies Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Meldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift) an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen (§ 35 Abs. 1 MG NW), an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden (§ 35 Abs. 2 MG NW).
Auskunft über Ehe- und Altersjubiläen darf die Meldebehörde Mitgliedern parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunkt nur nach Ihrer Einwilligung erteilen (§ Abs. 3 MG NW).
Soweit die Datenweitergabe einer Einwilligung bedarf, können Sie diese verweigern bzw. eine von Ihnen erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Von Ihren Widerspruchsrechten und der Möglichkeit von Einwilligungen können Sie bei der Anmeldung durch Erklärung auf diesem Formular oder zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen. Für Familienangehörige erhalten Sie auf Wunsch weitere Formulare. Die Erklärungen können auch formlos abgegeben werden.

Melderegisterauskünfte

Schriftliche Melderegisterauskunftsersuchen werden nur vom Bürgerbüro im Rathaus, Willy-Brandt-Platz 2-4, erteilt. Mündliche Auskunftsersuchen werden in allen Bürgerbüros und Bezirksverwaltungsstellen bearbeitet.

Einfache Melderegisterauskunft (Gebühr)

Auf persönliche oder schriftliche Anfrage können Sie Auskunft über folgende Daten einer im Melderegister gespeicherten erhalten:
• Vor- und Familienname
• Anschrift
• Doktorgrad

Erweiterte Melderegisterauskunft (Gebühr)

Wird von der auskunftsuchenden Person ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, darf das Bürgerbüro eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilen, die je nach Art der Anfrage folgende Daten zusätzlich umfassen kann:
• Tag und Ort der Geburt
• frühere Vor- und Familiennamen
• Familienstand (nur die Angabe, ob verheiratet oder nicht)
• Staatsangehörigkeiten
• frühere Anschriften
• Tag des Ein- und Auszugs
• gesetzlicher Vertreter
• Sterbetag und -ort.

Selbstauskünfte

Jede Person, die in Bochum gemeldet ist, hat das Recht, kostenlos eine mündliche oder schriftliche Auskunft aller Daten zu erhalten, die über sie im Melderegister gespeichert sind.

Aufenthalts- oder Meldebescheinigung (Gebühr)
(Auch Lebens-, Renten- oder Haushaltsbescheinigung)

Mitzubringen ist ein Lichtbildausweis (Personalausweis/Reisepass/Kinderausweis).

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ARGE Bochum im Bezirk Süd
Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitsuchender in Bochum

Querenburger Höhe 256, 44801 Bochum (Querenburg)
Tel.: 02 34 - 9363-0
Fax: 02 34 - 9363-120
Öffnungszeiten:
Mo., Di. 8.00 - 13.00 Uhr - Do. 13.00 - 18.00 Uhr, Mi, Fr. geschlossen
und nach Vereinbarung

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Schiedsmann

Was Sie über das Schiedsamt wissen sollten

Die Aufgaben des Schiedsamts nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) wahr. Sie werden vom Rat der Gemeinde auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichts bestätigt. Ihr Amt versehen die Frauen und Männer, die regelmäßig zwischen 30 und 70 Jahre alt und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind, ehrenamtlich. Meistens findet die Streitschlichtung in ihrer Privatwohnung statt.
In bestimmten Fällen müssen Sie, ehe Sie sich an das Gericht wenden können, zum Schiedsamt: In den sogenannten Privatklagesachen. Das sind Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft Anklage nur dann erhebt, wenn sie ein öffentliches Interesse bejaht.

Solche Privatklagedelikte sind:
• Hausfriedensbruch
• Verletzung des Briefgeheimnisses
• leichte Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung
• Bedrohung
• Sachbeschädigung.

Auch für eine Reihe von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben.

Betroffen hiervon sind:
• vermögensrechtliche Streitigkeiten beim Amtsgericht bis zu einem Wert von ca. 620,00 €
• nachbarrechtliche Streitigkeiten - es sei denn es geht um Einwirkung von einem gewerblichen Betrieb -
• Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen sind.

Das Verfahren beim Schiedsamt ist denkbar unbürokratisch. Es wird durch einen Antrag schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Schiedsperson eingeleitet. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Personen erscheinen müssen. Die Parteien erhalten hier Gelegenheit, sich auszusprechen. Ist man sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Damit ist er rechtswirksam.

Weitere Einzelheiten können Sie unter www.streitschlichtung.nrw.de erfahren.

Die Zuständigkeit der Schiedsperson richtet sich danach, wo der Antragsgegner wohnt.

Bezirk 18 (Querenburg/Stiepel - teilweise)
Johannes Rous
Soldnerstr. 3
44801 Bochum
Telefon: 70 26 88

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Dienstleistungen anderer Anbieter
(beim Anbieter und im Bürgerbüro Rathaus Bochum)

Amtsgericht

Telefon: 0234/9 10-40 16, Fax: 0234/9 10-40 17

• Berechtigungsscheine für Beratungshilfe (Kostenlose Beratung durch Rechtsanwalt)
• Kirchenaustritte (Bitte beachten Sie, dass Sie die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30 Euro zurzeit nur im Amtsgericht entrichten können!)
• Einspruch gegen Strafbefehl
• Berufung und Beschwerden in Strafsachen
• Einspruch gegen Versäumnisurteil
• Aufgebotssachen (Verlust von Sparbüchern u.ä.)
• Auskünfte über Anträge auf
Einstweilige Verfügungen
Räumungsschutz
Vollstreckungsschutz
Erbscheine und Erbausschlagung
vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung
• Allgemeine Auskünfte über Zuständigkeiten (die richtige Stelle) im Amtsgericht
• Keine Rechtsberatung

Bürgerbüro des Amtsgerichts
Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bochum haben seit Dezember des Jahres 2000 die Möglichkeit, einige gerichtliche Anliegen auch im Bürgerbüro des Rathauses Bochum - Mitte (nicht in den weiteren Bürgerbüros in Bochum) zu erledigen.

Das Dienstleistungsangebot der Justiz umfasst folgende Bereiche :
• Erteilung von Berechtigungsscheinen für Beratungshilfe
• Kirchenaustrittssachen

Hinweis dazu :
Bitte Personalausweis mitbringen, persönlich erscheinen, gegebenenfalls wissen wann und wo man geheiratet hat.
Darüber hinaus empfiehlt es sich die Lohnsteuerkarte des laufenden Jahres mitzubringen, da man diese im Anschluss bei der Stadtverwaltung kostenfrei ändern lassen kann)

• Einsprüche gegen Strafbefehle
• Einlegung von Berufungen und Beschwerden in Strafsachen
• Einlegung von Einsprüchen gegen Versäumnisurteile und Vollstreckungsbescheide
• Aufgebotssachen (Verlust von Sparbüchern u.ä.)

Zudem besteht die Möglichkeit, Auskünfte über
• Anträge auf einstweilige Verfügungen
• Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz
• Räumungsschutz
• Vollstreckungsschutz
• Erbscheine und Erbausschlagung
• vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung sowie über Zuständigkeiten im Amtsgericht im Allgemeinen zu erhalten.

Eine Rechtsberatung in der Sache ist nicht zulässig.
Diese bleibt nach wie vor den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justiz sind montags bis donnerstags von 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr und freitags von 7.00 bis 12.30 Uhr im Bürgerbüro (nur Rathaus Bochum) erreichbar.

Willy - Brandt Platz 2 - 4, 44777 Bochum
Telefonnummer 0234 - 910 - 4016
Telefaxanschluss 0234 - 910 - 4017

Selbstverständlich werden sämtliche Dienstleistungen aber auch weiterhin im Gebäude des Amtsgerichts angeboten.

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BoGeStra
Telefon: 0234/9 10-40 18, Fax: 0234/9 10-40 19

• Verkauf des gesamten Ticketsortiments des VRR
• Fahrplan und Tarifauskünfte
• Abonnentenberatung
• Bearbeitung von erhöhtem Beförderungsentgelt
• Annahme von Beschwerden
• Verkauf von Shopartikeln
• Mobilitätsberatung (Carsharing)